Inhalt
- § 1 — Gebührenpflicht
- § 2 — Pflichtige
- § 3 — Erwerb von Nutzungsrechten
an Grabstätten (Nutzungsgebühr) - § 4 — Verlängerungsgebühr
- § 5 — Bestattungsgebühr
- § 6 — Umbettungsgebühr
- § 7 — Genehmigungsgebühr / Abräumgebühr
- § 8 — Sonstige Gebühren
- § 9 — Entstehung und Fälligkeit
- § 10 — Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- § 11 — Verjährung der Gebühren
- § 12 — Kirchenaufsichtliche Genehmigung
- Inkrafttreten
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Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Wolfhagen
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 01. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Wolfhagen, folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
§ 1 — Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 — Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer
- die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
- sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur übernahme der Kosten verpflichtet hat,
- zur Bestattung verpflichtet ist oder war
- oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
§ 3 — Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
- Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen):
- Reihengrabstätten: (25jährige Nutzungsdauer)
- Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren: 400,00 Euro
- Rasenreihengrabstätte für Erwachsene 400,00 Euro
Rasenpflege pro Jahr: 20,00 Euro 500,00 Euro - Reihengrabstätten für Kinder bis zu 12 Jahren 200,00 Euro
(50 % der Gebühren von a) )
- Wahlgrabstätten: (30jährige Nutzungsdauer)
- Wahlgrabstätten pro Grabstelle: 625,00 Euro
- Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle: 775,00 Euro
Rasenpflege je Grabstelle und Jahr: 20,00 Euro 600,00 Euro
- Reihengrabstätten: (25jährige Nutzungsdauer)
- Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
- Reihengrabstätten: (25 jährige Nutzungsdauer)
- Urnenreihengrabstätte: 350,00 Euro
- Urnenrasenreihengrabstätte: 350,00 Euro
Rasenpflege pro Jahr 10,00 Euro 250,00 Euro
- Wahlgrabstätten: (30 jährige Nutzungsdauer)
- Urnenwahlgrabstätte: 750,00 Euro
- Urnenrasenwahlgrabstätte: 750,00 Euro
Rasenpflege pro Jahr: 15,00 Euro 450,00 Euro
- Reihengrabstätten: (25 jährige Nutzungsdauer)
- Grabstätte auf Gemeinschaftsgrabanlage / Grabfeld Ic
- Rasenreihengrab für Erwachsene (25jährige Nutzungsdauer): 400,00 Euro
- Rasenpflege Reihengrabstätte: 500,00 Euro
- Urnenrasenreihengrabstätte (25jährige Nutzungsdauer): 350,00 Euro
- Rasenpflege Urnenrasenreihengrabstätte: 250,00 Euro
- Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle (30jährige Nutzungsdauer): 775,00 Euro
- Rasenpflege Wahlgrabstätte je Grabstelle: 600,00 Euro
- Urnenrasenwahlgrabstätte (30jährige Nutzungsdauer): 750,00 Euro
- Rasenpflege Urnenrasenwahlgrabstätte: 300,00 Euro
- Schriftsteinfläche je Grabfläche: 650,00 Euro
- Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
- Die Rasenpflegegebühr wird vorab beim Graberwerb für die Dauer des Nutzungsrechts für die vorhandene Grabstätte erhoben.
§ 4 — Verlängerungsgebühr
- Überschreitet bei Beisetzung die Ruhefrist (25 Jahre) das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 c der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr gem. § 3 nach der Zahl der Jahre anteilig zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
- Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr: 21,00 Euro
- Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattung je Grabstelle und Jahr: 26,00 Euro
- Urnenwahlgrabstätte /Urnenrasenwahlgrabstätten pro Jahr: 25,00 Euro
- Bei Verlängerung einer Rasenwahlgrabstätte werden auch die jährlichen Gebühren für die Rasenpflege gem. dieser Gebührenordnung für den entsprechenden Verlängerungszeitraum fällig.
§ 5 — Bestattungsgebühr
- Sargbeisetzung: 400,00 Euro
- Särge von Kindern: 200,00 Euro
- Urnenbeisetzung: 200,00 Euro
- Benutzung der Totenhalle und der Friedhofskapelle: 220,00 Euro
- Trägergebühr: 240,00 Euro
- Organistengebühr: 30,00 Euro
- Samstagszuschlag bei Erdbestattung bis 12 Uhr: 50,00 Euro
- Samstagszuschlag bei Urnenbestattung bis 12 Uhr: 30,00 Euro
§ 6 — Umbettungsgebühr
-
- Umbettung einer Leiche (auf einen anderen Friedhof): 520,00 Euro
- Umbettung einer Leiche (innerhalb des Friedhofs): 850,00 Euro
-
- Umbettung einer Aschenkapsel (auf einen anderen Friedhof): 200,00 Euro
- Umbettung einer Aschenkapsel (innerhalb des Friedhofs): 400,00 Euro
§ 7 — Genehmigungsgebühr / Abräumgebühr
- Genehmigungsgebühr für die Beisetzung von zusätzlichen Urnen: 175,00 Euro
- Grabmalgenehmigungsgebühr:
Pro Antrag: 20,00 Euro
Abräumgebühr:
- Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten:
- für hölzerne und metallene Grabzeichen mit Ausnahme provisorischer Grabzeichen: 40,00 Euro
- für stehende oder liegende Grabzeichen: 110,00 Euro
- für Kindergräber 50 % der Gebühr von a) + b)
- Wahlgrabstätten/Rasenwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/Urnenrasenwahlgrabstätten:
- für hölzerne und metallene Grabzeichen: 80,00 Euro
- für stehende oder liegende Grabzeichen: 190,00 Euro
- für jede weitere Grabstelle, falls mehr als 2 Grabstellen belegt werden: 55,00 Euro
- Grabeinfassungen
- für Reihengrabstätten (Erdbestattungen): 200,00 Euro
- Für Reihengrabstätten (Urne und Kindergrabstätten): 100,00 Euro
- für Wahlgrabstätten (Erdbestattungen): 300,00 Euro
- Für Wahlgrabstätten (Urnen): 100,00 Euro
§ 8 — Sonstige Gebühren
- Rasenpflege bei Gräbereinebnung vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit
- für Urnengrabstätten und Kindergrabstätten pro Jahr: 10,00 Euro
- für alle andere Grabstätten je Grabstelle und Jahr: 20,00 Euro
§ 9 — Entstehung und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
- Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 — Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
- Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 11 — Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 12 — Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 38 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.
Wolfhagen, den 05.12.2019Der Friedhofsausschuss:
L.S. gez. M. Jung, VorsitzenderL.S. gez. W.W. Leffringhausen, stellvertretender VorsitzenderK. Münnich, Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt: 16.01.2020
L.S. gez. i. A. Petrossow, Kirchenamtsrätin