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I

  1. Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.
  2. Die Einberufung soll mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Friedhofsausschusses kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden.
  4. Jedes Mitglied des Friedhofsausschusses ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die als vertraulich bezeichnet sind.
  5. Beschlussfähig ist der Friedhofsausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht der Fall, so wird zu einer zweiten Sitzung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
  6. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Wer am verhandelten Gegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch einer Mehrheit der Ausschussmitglieder bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten. (Zu den Richtlinien bei einem Widerstreit der Interessen vgl. HGO/Hessische Gemeindeordnung, § 25.)

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II

  1. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt und den Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gegeben. In der darauffolgenden Sitzung ist das Protokoll zur Abstimmung zu stellen und nach mehrheitlicher Bestätigung von zwei Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
  2. Auszüge aus dem Protokollbuch, die der Vorsitzende beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.
  3. Veränderungen der Satzung oder der Bestimmungen zur Geschäfts- und Gebührenordnung bedürfen der Siegelung durch die Kirchengemeinde und der Stadt Wolfhagen.

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III

  1. Dem Friedhofsausschuss obliegt insbesondere, über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu wachen sowie für eine würdige Ausgestaltung und die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zu sorgen. Diese Sorge hat sich auch auf die rechtzeitige Erweiterung oder Neuanlage und die würdige Herrichtung des neuen Geländes zu erstrecken.
  2. Die für den Friedhofsbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte werden von dem Friedhofsausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestellt.

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IV

  1. Der Friedhofsausschuss kann die Geschäftsführung (laufende Verwaltungs- und Kassengeschäfte) einem anderen Mitglied als dem Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. Das geschäftsführende Mitglied kann sich bei der Erfüllung dieses Auftrages eines Dritten bedienen. Dieser kann zu den Sitzungen des Friedhofsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  2. Das geschäftsführende Mitglied hat Entscheidungen, die in Eilfällen außerhalb einer Sitzung zu treffen sind, mit dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses abzustimmen
  3. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen. Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung unter Beifügung der Belege dem Friedhofsausschuss vorzulegen. Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung.

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